Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGB)

  • Anwendungsbereich der AGB
  • Diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGB) gelten zwischen der RIM Röttger Internet Marketing GmbH („RIM“) und Nutzern des Jobportals. Berechtigte Nutzer sind
  • Besucher des Jobportals im Allgemeinen;
  • Arbeitsplatzsuchende, die sich im Jobportal über offene Stellen informieren oder sich auf bestimmte Stellen bewerben möchten und
  • Arbeitgeber als Unternehmer (§ 14 BGB), die RIM mit der Schaltung von Stellenanzeigen auf dem Jobportal beauftragen.
  • Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen von Nutzern gelten nur, wenn RIM diese schriftlich anerkennt; andernfalls werden sie zurückgewiesen.
  • Besondere Bedingungen für die Schaltung von Stellenanzeigen
  • Arbeitgeber sind für ihre Stellenanzeigen auf dem Jobportal inhaltlich allein verantwortlich. Die Stellenanzeige darf keine rechtswidrigen oder irreführenden Informationen enthalten oder gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Pro Stellenanzeige darf nur für einen freien Arbeitsplatz geworben werden.
  • Durch die Übermittlung und Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Jobportal gewährt der Arbeitgeber RIM für die Vertragslaufzeit das weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht, die Stellenanzeige zu reproduzieren, anzupassen, zu verbreiten und zu veröffentlichen.
  • Der Arbeitgeber garantiert, dass er über die zur Lizenzerteilung an RIM nach dieser Ziffer 2. erforderlichen Rechte verfügt. Wenn Arbeitgeber Stellenanzeigen in einem öffentlichen Bereich auf dem Jobportal veröffentlichen, wird es jedem anderen Nutzer gestattet, auf die Stellenanzeige zuzugreifen, diese darzustellen, zu speichern und zu reproduzieren.
  • RIM behält sich das Recht vor, die Annahme, Veröffentlichung, Darstellung oder Übertragung von Stellenanzeigen des Arbeitgebers nach eigenem Ermessen abzulehnen. RIM kann Stellenanzeigen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder missbräuchlich, beleidigend oder rechtswidrig sind, oder die Rechte anderer Nutzer des Jobportals verletzen, überprüfen und entfernen. Stellenanzeigen dürfen keine sachfremden Informationen beinhalten wie z.B. Werbeaktionen, Gewinnspiele oder ähnliches.
  • RIM ist berechtigt, die Inhalte der Stellenanzeigen zu bearbeiten sowie für alle Darstellungsformen und Endgeräte zu optimieren, so dass Nutzer eine jeweils passende Ansicht erhalten. Dabei kann es zu Abweichungen des ursprünglich vom Arbeitgeber bereitgestellten Layouts kommen.
  • Vertragsschluss und Vertragslaufzeit für Stellenanzeigen
  • Die Angebote von RIM sind freibleibend und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Arbeitgeber dar. Der Arbeitgeber ist an sein Vertragsangebot bei elektronischer Abgabe seiner Vertragserklärung 5 Werktage nach Zugang des Angebotes bei RIM gebunden.
  • Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn RIM das Vertragsangebot des Arbeitgebers in Textform (z.B. per E-Mail) durch eine Auftragsbestätigung annimmt.
  • § 312i Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 BGB finden keine Anwendung.
  • Die Vertragslaufzeit beginnt an dem Tag, an dem dem Arbeitgeber per E-Mail ein Link zum veröffentlichten Stellenangebot auf dem Jobportal zugeht. Über den Link kann der Arbeitgeber seine Stellenanzeige verwalten und inhaltlich ändern. Der Vertrag endet automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Eine vorherige ordentliche Kündigung ist beidseitig nicht möglich. Die außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
  • Vergütung, Fälligkeit
  • Die vereinbarte Vergütung zur Schaltung von kostenpflichtigen Stellenanzeigen ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung an den Arbeitgeber fällig.
  • Alle in den Angeboten von RIM genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • RIM behält sich das Recht vor, vom Arbeitgeber Vorleistung zu verlangen.
  • Gewährleistung und Haftung
  • RIM ist bemüht, Nutzern das Jobportal dauerhaft und störungsfrei bereitzustellen. Aufgrund von Wartungsarbeiten, Weiterentwicklungen oder technischen Störungen kann es allerdings zu Einschränkungen der Abrufbarkeit des Jobportals oder einzelner Funktionen kommen. RIM wird im Falle des Ausfalls oder einer Einschränkung der Nutzbarkeit des Jobportals geeignete Maßnahmen einleiten, um die Betriebsfähigkeit zeitnah wieder herzustellen.
  • Verantwortlich für den Bewerbungsprozess sowie Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Bewerbungsprozess einschließlich der Datenverarbeitung von Bewerberdaten ist ausschließlich der jeweilige Arbeitgeber. Für etwaige Ansprüche aus dem (vorvertraglichen) Schuldverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Arbeitgeber hat RIM nicht einzustehen.
  • RIM haftet nicht für die Aktualität von Stellenanzeigen auf vom Arbeitgeber ausgewählten Partnerseiten. Technisch bedingt kann es zu Verzögerungen bei der Stellenschaltung und Stellenlöschung kommen. Das kann dazu führen, dass eine von RIM gelöschte Stellenanzeige noch einige Zeit auf Partnerseiten abrufbar ist.
  • Im Übrigen haftet RIM nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von RIM, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Dasselbe gilt bei der Übernahme von Garantien oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, oder bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • RIM haftet dem Grunde nach für durch RIM, seine Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen verursachte leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Nutzer vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von RIM jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  • Eine weitere Haftung von RIM ist ausgeschlossen.
  • Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 5. d). und 5. e). gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe von RIM, der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von RIM sowie den Subunternehmern von RIM.
  • Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Textform, Salvatorische Klausel
  • Alle Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
  • Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen - für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
  • Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
  • Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen, die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB betreffen, unwirksame oder nichtige oder undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.